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Cannabis Social Club Aachen e.V.
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SATZUNG DES CANNABIS SOCIAL CLUB  
AACHEN  
​Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von  
Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich  
organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Aachen ist die Gründung und  
der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft im Rahmen des KCanG.  
Ferner möchten wir uns für Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit einsetzen.  
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen  
durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.  
Cannabis Social Club Aachen nimmt als Mitglieder Cannabis-  
Nutzer:innen ab 21 Jahren auf.  
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Aachen seine Satzung.  
  
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr   
  1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Aachen  
  1. Er hat seinen Sitz in Aachen, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden  
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  
  
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins  
  
1. Das ausschließliche  Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den  
Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der  
Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu  
unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.  
  
2. Der Verein stellt bei seinen sämtlichen Tätigkeiten sicher, dass das Werbe- und Sponsoringverbot des § 6 KCanG gewahrt wird. Insbesondere jegliche Tätigkeiten werden unterlassen, die Cannabiskonsum verharmlosen oder fördern könnten.  
  
3. entfällt  
  
4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind  
dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte  
Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet  
Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen ausschließlich für seine Mitglieder und ausschließlich  in den Vereinsräumlichkeiten an.  
Eine Werbung für den Verein findet ausdrücklich nicht statt.  

  
  
5. Der Cannabis Social Club Aachen möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges  
Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in  
sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.  
  
  
§3 Mitgliedschaft  
  
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Aachen können ausschließlich   
natürliche Personen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihren  
Wohnsitz in Deutschland haben, werden. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.  
Stimmberechtigt sind ausschließlich die Gründungsmitglieder.  
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche  
Personen, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben, beteiligen.   
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt laut Gesetz 3 Monate.  
  
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der  
Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag  
der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese  
entscheidet dann erneut und endgültig.  
  
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung  
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum  
Ende des Geschäftsjahres.  
  
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der  
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den  
Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber  
dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den  
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.  
Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem  
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur  
Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.  
  
5. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz mehr  
in Deutschland hat.  
  
6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an  
Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum  
sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller  
Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.​  
  
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
  
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die  
Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt, jedoch 120,00 Euro im Jahr nicht unterschreitet.  
  
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und  
Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die  
anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge  
auf die Mitglieder regelt.  
  
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der  
Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener  
Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der  
Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.  
  
4. Die Sortenwahl wird gemeinschaftlich mit den Mitgliedern entschieden. Im Fall  
des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand  
schlägt das weitere Vorgehen vor über das die  
Mitgliederversammlung abstimmt.  

  
5. Das Mitglied versichert schriftlich in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein  

6. Das Mitglied ist verpflichtet Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
 
 
  
  
§5 Vereinsmittel  
  
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt  
keine Gewinnerzielungsabsicht.  
  
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung  
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als  
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben  
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das  
Vereinsvermögen.  
  
3. Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge. Der Mindestbeitrag beträgt 10,- Euro pro Monat.  
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.  
  
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des  
Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige  
Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt  
werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden  
Mitglieder finanziert werden. Ein solcher  
Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten  
zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter  
Abgaben.  
Ein Sponsoring findet ausdrücklich nicht statt.  
  
  
§6 Organe  
  
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und  
der Anbaurat.  
  
I. Die Mitgliederversammlung  
  
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des  
Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der  
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die  
Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung  
wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.  
  
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die  
Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von  
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der  
Mitgliederversammlung gehören insbesondere  
  
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats  
findet offen statt, kann jedoch auf Anfrage  
geheim abgehalten werden.  
b. die Beratung über den Stand und die Planung  
der Arbeit  
c. die Genehmigung des vom Vorstand  
vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans  
d. die Beschlussfassung über den  
Jahresabschluss  
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und  
Tätigkeitsberichts des Vorstandes  
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des  
Vorstandes  
g. der Erlass der Beitragsordnung und des  
Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die  
nicht Bestandteil der Satzung sind  
h. die Beschlussfassung über die Übernahme  
neuer Aufgaben oder den Rückzug aus  
Aufgaben seitens des Vereins  
i. die Beschlussfassung über Änderungen der  
Satzung und die Auflösung des Vereins  
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des  
Anbaurats  
  
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des  
Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung  
mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.  
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied  
dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die  
Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung  
durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die  
Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr  
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es  
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.  
  
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss  
stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder  
des Vereins diese unter Angabe von Gründen und  
Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die  
Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen  
nach Eingang des Antrags stattzufinden.  
  
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung  
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden  
Mitglieder gefasst.  
  
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der  
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von  
der Versammlungsleitung und der Protokollführung  
unterschrieben.  
  
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag  
länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und  
antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,  
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind  
mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim  
Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen  
Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als  
Initiativanträge unzulässig.  
  
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die  
Versammlung kann zu einzelnen  
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit  
Mehrheitsbeschluss herstellen.  
  
II. Der Vorstand  
  
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,  
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der  
Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des  
Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26  
BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.  
  
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten  
Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der  
Vorstand um eine bestimmte Anzahl von  
Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder  
müssen Vereinsmitglieder sein.  
  
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach  
außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei  
Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.  
  
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er  
bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im  
Amt.  
  
5. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die  
Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern  
Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit  
verlangen.  
  
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand  
zu stellen.  
  
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die  
Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.  
  
III. Der Anbaurat  
  
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens  
8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht,  
zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den  
Anbaurat zu entsenden.  
  
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.  
  
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf  
mind. zwei Jahre gewählt.  
  
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind  
  
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des  
satzungsgemäßen Anbaus  
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in  
Abstimmung mit den teilnehmenden  
Mitgliedern  
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede  
angebaute Sorte.  
  
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal  
jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll  
angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen  
werden kann.  
  
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und  
des Vorstandes gebunden.  
  
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann  
die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die  
Wahl eines Anbaurates verzichten.  
  
§7 Satzungsänderung und Auflösung  
  
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und  
die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge  
zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung  
sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten  
und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis  
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt  
zu geben.  
  
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit  
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.  
  
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit  
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der  
Mitgliederversammlung.  
  
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer  
zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom  
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch  
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens  
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung  
mitzuteilen.  
  
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen  
nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:   
  • ï MCAS Hope e.V.  
  
Aachen, den 14.09.2024​   
  
 

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