SATZUNG DES CANNABIS SOCIAL CLUB
AACHEN
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von
Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich
organisieren. Ziel des Cannabis Scoial Club Aachen ist die Gründung und
der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage
dafür vorhanden ist. Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf
in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt
wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der
Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft
von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der
Mitglieder:innen sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen
durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Cannabis Social Club Aachen nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-
Nutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -
standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine
Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl
medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Aachen seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den
Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der
Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu
unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
2. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung
regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür
notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
3. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und
weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer
Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des
Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem
Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind
dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte
Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet
Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen an.
5. Der Cannabis Social Club Aachen möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges
Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in
sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Aachen können ausschließlich
natürliche Personen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihren
Wohnsitz in Deutschland haben, werden. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
Stimmberechtigt sind ausschließlich die Gründungsmitglieder.
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche
Personen, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben, beteiligen. Ist die Teilnahme am
gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die
Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt
der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen
einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder –
Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind, wobei diese Mitglieder
nicht in den Vorstand gewählt werden können.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag
der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese
entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur
Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz mehr
in Deutschland hat.
6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an
Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum
sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller
Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die
Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und
Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die
anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge
auf die Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der
Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener
Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich
medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall
des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand
schlägt das weitere Vorgehen vor über das die
Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt
keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge.
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des
Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige
Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt
werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden
Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher
Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten
zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter
Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung
wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die
Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats
findet offen statt, kann jedoch auf Anfrage
geheim abgehalten werden.
b. die Beratung über den Stand und die Planung
der Arbeit
c. die Genehmigung des vom Vorstand
vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. die Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und
Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
g. der Erlass der Beitragsordnung und des
Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die
nicht Bestandteil der Satzung sind
h. die Beschlussfassung über die Übernahme
neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
i. die Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung und die Auflösung des Vereins
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des
Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied
dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die
Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung
durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die
Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder
des Vereins diese unter Angabe von Gründen und
Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die
Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen
nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von
der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag
länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und
antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind
mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen
Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als
Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die
Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit
Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des
Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten
Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der
Vorstand um eine bestimmte Anzahl von
Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder
müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach
außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei
Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er
bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die
Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern
Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit
verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand
zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die
Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens
8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht,
zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den
Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf
mind. zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des
satzungsgemäßen Anbaus
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in
Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede
angebaute Sorte.
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal
jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll
angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann
die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die
Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und
die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge
zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten
und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt
zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer
zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen
nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
Aachen, den 30.08.2023
AACHEN
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von
Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich
organisieren. Ziel des Cannabis Scoial Club Aachen ist die Gründung und
der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage
dafür vorhanden ist. Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf
in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt
wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der
Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft
von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
- Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
- Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern
Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der
Mitglieder:innen sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen
durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Cannabis Social Club Aachen nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-
Nutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -
standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine
Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl
medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Aachen seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Aachen
- Er hat seinen Sitz in Aachen, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den
Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der
Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu
unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
2. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung
regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür
notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
3. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und
weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer
Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des
Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem
Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind
dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte
Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet
Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen an.
5. Der Cannabis Social Club Aachen möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges
Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in
sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Aachen können ausschließlich
natürliche Personen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihren
Wohnsitz in Deutschland haben, werden. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
Stimmberechtigt sind ausschließlich die Gründungsmitglieder.
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche
Personen, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben, beteiligen. Ist die Teilnahme am
gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die
Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt
der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen
einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder –
Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind, wobei diese Mitglieder
nicht in den Vorstand gewählt werden können.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag
der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese
entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur
Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz mehr
in Deutschland hat.
6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an
Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum
sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller
Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die
Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und
Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die
anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge
auf die Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der
Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener
Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich
medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall
des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand
schlägt das weitere Vorgehen vor über das die
Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt
keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge.
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des
Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige
Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt
werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden
Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher
Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten
zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter
Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung
wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die
Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats
findet offen statt, kann jedoch auf Anfrage
geheim abgehalten werden.
b. die Beratung über den Stand und die Planung
der Arbeit
c. die Genehmigung des vom Vorstand
vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. die Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und
Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
g. der Erlass der Beitragsordnung und des
Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die
nicht Bestandteil der Satzung sind
h. die Beschlussfassung über die Übernahme
neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
i. die Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung und die Auflösung des Vereins
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des
Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied
dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die
Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung
durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die
Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder
des Vereins diese unter Angabe von Gründen und
Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die
Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen
nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von
der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag
länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und
antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind
mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen
Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als
Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die
Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit
Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des
Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten
Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der
Vorstand um eine bestimmte Anzahl von
Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder
müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach
außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei
Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er
bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die
Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern
Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit
verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand
zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die
Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens
8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht,
zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den
Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf
mind. zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des
satzungsgemäßen Anbaus
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in
Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede
angebaute Sorte.
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal
jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll
angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann
die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die
Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und
die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge
zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten
und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt
zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer
zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen
nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
- MCAS Hope e.V.
Aachen, den 30.08.2023